Neues Vereinswechselrecht (Auszug vom "Hessen-Fußball")

Der DFB-Bundestag hat im Mai 2002 ein neues Vereinswechselrecht verabschiedet mit wesentlichen Neuregelungen für alle Vereinswechsel von Amateurspielern und Vertragsspielern. Zentralster Punkt der Neureglung ist die Einführung von zwei Wechselperioden, in denen Vereinswechsel ermöglicht werden.

1. Amateurspieler

Was bleibt? Unverändert bleiben die Vorschriften zur Abmeldung und die Voraussetzung eines Vereinswechsels, also Stellung eines Antrages, Vorlage eines Nachweises der Abmeldung und des Spielerpasses. Es bleibt auch dabei, dass bei Abmeldung bis zum 30. Juni und erteilter Freigabe die sofortige Spielberechtigung erteilt werden kann. Ansonsten gilt die Wartefrist bis zum 1. November. Bei verweigerter Freigabe kann diese auch weiterhin durch Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden.

Was ist neu?
Vereinswechsel können nur noch in zwei Wechselperioden durchgeführt werden: a) 1. Juli - 31. August (Wechselperiode 1) b) 1. Januar - 31. Januar (Wechselperiode 2) Dagegen entfällt die bisher bestehende Möglichkeit, ganzjährig bei erteilter Freigabe mit dreimonatiger Wartefrist zu wechseln. Meldet sich ein Spieler im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember bei seinem bisherigen Verein ab, kann die Spielberechtigung für den neuen Verein bei Eingang des Antrags bis zum 31. Januar im Zeitraum 1. Januar - 31. Januar erteilt werden. Bei Abmeldung nach dem 1. Januar oder späterer Antragstellung kann die Spielberechtigung auch bei erteilter Freigabe erst frühestens zum 1. Juli erteilt werden.

Anders als in der Sommerwechselperiode kann im Winter die verweigerte Freigabe nicht durch Zahlung der festgeschriebenen Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Ein Wechsel gegen den Willen des abgebenden Vereins ist daher nur im Sommer durchführbar, im Winter ist dagegen die Zustimmung des abgebenden Vereins zwingend erforderlich.

Die einzige Ausnahme von der Möglichkeit eines Wechsels nur innerhalb der Wartefrist ist § 136 Nr. 2 - 11 Spielordnung. Eine sofortige Spielberechtigung kann dann etwa bei Wegfall der Spielmöglichkeit im bisherigen Verein durch Einstellung des Spielbetriebs in der Vorrunde, Verschmelzung mehrerer Vereine oder Gründung einer Spielgemeinschaft, Rückkehr zum Stammverein, oder dann erteilt werden, wenn der Spieler seit sechs Monaten nicht mehr gespielt hat und der abgebende Verein dies bestätigt. ...

2. Vertragsspieler

Was bleibt?
Für Vertragsspieler, die älter als 23 Jahre sind, gilt wie bisher, dass diese grundsätzlich ohne Ablöse verpflichtet werden können. Auch die Verpflichtung, innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über die Abführung der Steuer- oder Sozialversicherung zu erbringen, hat Bestand.

Was ist neu?
1. Die Wechselperioden Auch für Vertragsspieler gelten nun wie für die Aniateurspieler die beiden Wechselperioden (1. Juli bis 31August/1. Januar bis 31. Januar). Wobei ein Wechsel in der Wechselperiode II nur unter bestimmten Einschränkungen möglich ist.

2. Die Entschädigung für U-23 Spieler Positiv für die abgebenden Vereine ist die Neuregelung für Vertragsspieler, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese dürfen künftig nur noch vom neuen Verein als Vertragsspieler verpflichtet werden, wenn dieser eine Entschädigung zahlt. Hierfür gelten. jedoch andere Beträge, als bei der Ausbildungsentschädigung für Amateurspieler. ...

(Info vom 05.10.2002)